Satzung - FWV-NSU

FWV Neckarsulm eV

Wir sind die FWV Neckarsulm

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Herzlich willkommen bei der FWV NSU
Satzung

1. Name und Sitz

1.1 Der Verein führt den Namen Freie Wählervereinigung ( FWV ) Neckarsulm e.V.

1.2 Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Heilbronn eingetragen werden und hat seinen Sitz in Neckarsulm.

2. Zweck des Vereines

2.1 Der Zweck des Vereines ist die Förderung der Kommunalpolitik in Neckarsulm. Dazu gehört u.a. die Erstellung von Wahlvorschlägen zur Gemeinderatswahl und den Ortschaftsräten in den Ortsteilen Obereisesheim und Dahenfeld nach dem Kommunalwahlgesetz für Baden-Würtemberg.

2.2 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenverordnung.

2.3 Der Verein ist selbstlos tätig ; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.4 Mittel des Vereins dürfen nur die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Vorstandschaft entscheidet dabei mehrheitlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.Vorsitzenden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins.

2.5 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3. Mitgliedschaft

3.1 Mitglieder des Vereins können wahlberechtigte Personen werden, die sich zu der vorliegenden Satzung bekennen.

3.2 Die Beitrittserklärung erfolgt schriftlich.

3.3 Der Mitgliedbeitrag wird als Jahresbeitrag von der Vorstandschaft beschlossen und ist jeweils im Januar auf das Vereinskonto zu entrichten.

3.4 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Tod.

4. Mitgliederversammlung

4.1 Der Vorstand beruft einmal jährlich die ordentliche Mitgliederversammlung ein. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe des Ortes,der Zeit und der Tagesordnung unter Einhaltung einer Ladungsfrist von zwei Wochen. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens 1 Woche vorher zu stellen.

4.2 Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden bei Notwendigkeit oder auf Wunsch von 1/10 der Mitglieder durch den Vorstand einberufen.

4.3 Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Satzungsänderung bedürfen einer 2/3 Mehrheit der Anwesenden.

4.4 Der Schriftführer fertigt eine Sitzungsniederschaft an, die vom 1.oder 2.Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

5. Vorstand

5.1 1.Vorsitzender, 2.Vorsitzender, Rechnungsführer, Schriftführer, Pressesprecher und mindestens 3 Beisitzer bilden die Vorstandschaft. Die jeweiligen Gemeinderäte der FWV sollten in der Vorstandschaft vertreten sein und bleiben dies bis zum Ablauf der Wahlperiode.

5.2 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1.und den 2.Vorsitzenden vertreten. Jeder ist allein vertretungberechtigt (Vorstand gem.§ 26 BGB). Im Innenverhältnis soll gelten, dass der 2.Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig werden darf.

5.3 Der Rechnungsführer verwaltet die Kasse, erstellt die Jahresrechnung und gibt der ordentlichen Mitgliederversammlung jährlich einen Bericht. Die Jahresabrechnung ist vom einem zu bestellenden Kassenprüfer zu prüfen, mit Berichtserstattung an die Mitgliederversammlung.

5.4. Die Vorstandschaft wird durch die ordentliche Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt.

5.5 Zur Gewährung einer kontinuierlichen Vereinsarbeit wird eine Hälfte der Vorstandschaft in geraden Jahren, die andere in ungeraden Jahren gewählt. Zur Einführung des alternierenden Rhythmus wird einmalig die Hälfte des Vorstandes nur für 1 Jahr gewählt.

6. Haushalt,Vermögen

6.1 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

6.2 Das Vereinsvermögen wird gebildet durch Mitgliederbeiträge, Spenden und Gewinne.

7. Auflösung

7.1 Der Verein wird aufgelöst, durch Beschluß der Mitgliederversammlung, wenn 3/4 der stimmberechtigten, anwesenden Mitglieder dies beschließen.

7.2 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes beschließt die Mitgliederversammlung über die Art der Liquidation. Das vorhandene Vermögen fällt der Stadt Neckarsulm zu mit der Auflage,die Mittel sozialen Zwecken zuzuführen.

8. Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 11.04.2000 in Kraft.

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